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Informationen zur FFVAV

 

Seit dem 05.10.2021 gilt die Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme und Fernkälte (FFVAV). Diese regelt u. a. die Veröffentlichung verschiedener Informationen, die Sie nachfolgend finden.

Wärmelieferungen nach Brennstoffart

Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a FFVAV

In der Grafik finden Sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b FFVAV außerdem den Ausweis der mit der Fernwärmelieferung verbundenen CO2-Emissionen.

Hinweis: Die dargestellte Verteilung repräsentiert das Kalenderjahr 2023. Für das Jahr 2024 können die Werte erst nach Ablauf des Kalenderjahres ermittelt werden.

Steuern, Abgaben, Zölle

Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c FFVAV

Als staatlich induzierte Preisbestandteile werden der CO2-Preis, die Gasspeicherumlage sowie die Umsatzsteuer auf die Fernwärmelieferung erhoben. Diese Preisbestandteile finden Sie untenstehend veröffentlicht (Stand: 01.04.2024):
 

  • CO2-Preis: 0,0000 ct/kWh (netto)
  • Gasspeicherumlage: 0,1609 ct/kWh (netto)
  • Umsatzsteuersatz: 01.01.-31.03.2024 - 7 %, ab 01.04.2024 - 19 %

Weiterführende Informationen